bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.
Typische Fliegende Bauten sind beispielsweise
Fahrgeschäfte (z. B. wie Karussell, Luftschaukel, Riesenrad, usw.),
Zelte (z. B. von Wanderzirkussen; zur Bewirtung von Gästen auf Jahrmärkten oder Dorffesten),
Verkaufs- und Losbuden auf Jahrmärkten,
Tribünen für Festspiele oder Festveranstaltungen,
Traglufthallen, die nicht dauerhaft – etwa zu Lager- oder Sportzwecken – an einen bestimmten Ort gebunden sind.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste fallen beispielsweise nicht unter den Begriff der Fliegenden Bauten$ (§ 76 Abs. 1 Satz 2 LBO), ebenso wenig Anhänger zum Transport von Zirkustieren sowie Wohn- und Verkaufswagen an einem festen Standort.
Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, benötigen sie eine sog. Ausführungsgenehmigung, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt wird, in deren Zuständigkeitsbereich der/die Antragsteller/in seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Die Ausführungsgenehmigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt und in ein Prüfbuch eingetragen; sie kann jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden.
In Gebrauch genommen werden dürfen Fliegende Bauten, für die eine Ausführungsgenehmigung erforderlich ist bzw. erteilt wurde, nur, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.
Eine Ausführungsgenehmigung ist allerdings nicht in allen Fällen erforderlich!
§ 76 Abs. 2 Satz 2 LBO enthält einen abschließenden Katalog der Fliegenden Bauten, für die keine Ausführungsgenehmigung erforderlich ist. Dazu gehören
1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,
2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, und
4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m².
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