Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeiten im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz des Kreises Stormarn die in der linken Spalte der nachfolgenden Liste aufgeführten Personen:
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist im § 68 LBO geregelt.
Wann kommt eine Genehmigungsfreistellung in Betracht?
Bis zum 24.10.2019 fand das Genehmigungsfreistellungsverfahren im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB) Anwendung auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
die Gemeinde keine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
Mit Wirkung vom 25.10.2019 wurde das Genehmigungsfreistellungsverfahren unter den sonst gleichen Voraussetzungen ausgeweitet. Es gilt nunmehr für alle baulichen Anlagen, die keineSonderbauten sind, also auch für Gebäude derGebäudeklasse 4und derGebäudeklasse 5 (d. h. Gebäude bis zur Hochhausgrenze von 22 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO, vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 1 LBO).
Die Möglichkeit des § 68 Abs. 12 LBO, anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens einvereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBOdurchführen zu lassen, besteht aber nach wie vor.
Die Rolle der Gemeinde im Genehmigungsfreistellungsverfahren:
Der/Die Bauherr/in muss die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und zeitgleich eine weitere Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Die Gemeinde hat (innerhalb der Monatsfrist des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO) unter anderem die Möglichkeit,
bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu beantragen (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 4 Alternative 2LBO).
Was folgt aus welchem Verhalten der Gemeinde?
Zu Alternative 1: Die Gemeinde verlangt die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens
Die Gemeinde kann aus verschiedenen Gründen verlangen, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, beispielsweise wenn sie überprüfen lassen will, ob im konkreten Fall überhaupt die Voraussetzungen für ein Genehmigungsfreistellungsverfahren vorliegen (vgl. § 68 Abs. 9 Satz 1 LBO). Ob die Gemeinde eine solche Erklärung abgibt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Die Erklärung muss vor Ablauf der Monatsfrist des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO erfolgen.
Die Gemeinde leitet die Erklärung an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter und benachrichtigt die Bauherrin/den Bauherrn. Sie sollte ihre Erklärung möglichst begründen, um der Bauherrin/dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, die gemeindlichen Bedenken auszuräumen.
Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn als untersagt (§ 68 Abs. 9 Satz 4 i. V. m. Abs. 13 Satz 2 LBO)!
Der/die Bauherr/in hat jetzt drei Wochen Zeit, der „Umleitung“ in ein vereinfachtes Verfahren zu widersprechen (vgl. § 68 Abs. 9 Satz 3 LBO):
-> Widerspricht der/die Bauherr/in, ist das Verfahren beendet
(Das Genehmigungsfreistellungsverfahren greift wegen § 68 Abs. 2 Nr. 4 Alternative 1LBO nicht, und für ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO fehlt der „Antrag“, vgl. § 68 Abs. 13 LBO).
Zu Alternative 2: Die Gemeinde beantragt eine vorläufige Untersagung
Die Erklärung muss vor Ablauf der Monatsfrist des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO abgegeben werden.
Voraussetzung dafür ist allerdings ein wirksamer Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss für den Bebauungsplan mit einem rechtlich zulässigen Planungsziel, das in einem Mindestmaß bestimmbar und absehbar ist (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BauGB).
Im Ergebnis liegen dann die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nicht (mehr) vor.
Was wird im Genehmigungsfreistellungsverfahren geprüft?
Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (vgl. §§ 68 Abs. 4, 59 Abs. 1 LBO). Üblicherweise wird sich eine solche Prüfung allerdings auf die Fragen beschränken, ob die Voraussetzungen für das Genehmigungsfreistellungsverfahren gegeben sind, die eingereichten Bauvorlagenvollständig sind und die erforderlichen Unterschriften vorliegen.
…darf der/die Bauherr/inmit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erst beginnen, wenn ihr/ihm die geprüften bautechnischen Nachweise vorliegen. Den jeweiligen Prüfauftrag erteilt dieuntere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 und § 19 Abs. 3 PPVO).
Der/Die Bauherr/in muss außerdem eine/n geeignete/n Bauleiter/in im Sinne des § 57 LBO bestellen
(§ 68 Abs. 8 LBO).
Zehn Werktage vor Baubeginn einer Feuerungsanlage muss er/sie von dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einholen
(vgl. §§ 68 Abs. 10, 79 Abs. 3 Satz 2 LBO)
Hierfür benötigt der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in evtl. folgende/s Formular/e:
Der/Die Bauherr/in muss vor Baubeginn alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ggf. erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einholen (§ 68 Abs. 11 LBO). Hierbei wird ihm/ihr sicherlich der/die Entwurfsverfasser/in mit der Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 3 LBO 2009 behilflich sein.
Ist mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Monatsfrist bzw. nach Erlass des Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsbescheides nicht begonnen oder die Ausführung des Vorhabens ein Jahr unterbrochen worden, und besteht noch Interesse an der Realisierung des Vorhabens, muss ein neues Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden (vgl. § 75 LBO).
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Welche Unterlagen sind für eine Genehmigungsfreistellung erforderlich?