Bauvoranfrage Vorbescheidsverfahren nach § 66 LBO -
Vorbescheidsanträge sind – wie Bauanträge – mit den erforderlichen Bauvorlagen schriftlich bei der Gemeinde einzureichen (vgl. § 66 Satz 3 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBO).
Die Gemeinde soll mit der Übersendung des Vorbescheidsantrages (an die untere Bauaufsichtsbehörde) eine Stellungnahme abgeben (§ 66 Satz 3 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 LBO).
Vorbescheidsanträge bearbeiten im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz des Kreises Stormarn die in der Liste aufgeführten Personen:
Hinweis: Vorbescheidsanträge zu Grundstücken in den Städten Ahrensburg, Bad Oldesloe oder Reinbek bearbeitet das Bauamt der jeweiligen Stadt.
Informationen:
Ein/e (zukünftige/r) Bauherr/in kann sich vor Einreichen eines Bauantrages auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) erteilen lassen (vgl. § 66 Satz 1 LBO).
Da ein positiver Vorbescheid eine grundstücks-, aber keine personenbezogene Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ist, braucht der Antrag nicht von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks gestellt zu werden.
Ein (positiver) Vorbescheid ist zwar ein vorweggenommener Teil einer Baugenehmigung; er ersetzt die (erforderliche) Baugenehmigung jedoch nicht und berechtigt deshalb auch nicht zum (vorzeitigen) Baubeginn!
Der Vorbescheid dient vielmehr dazu, einzelne Zweifelsfragen eines baugenehmigungspflichtigenVorhabens vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens beantworten zu lassen.
So kann beispielsweise schon vor der (erforderlichen) späteren Bauantragstellung geklärt werden, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, also auf dem vorgesehenen Baugrundstück aus städtebaulicher Sicht überhaupt errichtet werden dürfte. Vor allem bei Außenbereichsvorhaben ist ein Vorbescheid von gewichtigem Interesse.
eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vom Bebauungsplan erteilt wird,
eine Abweichung nach § 71 von einer örtlichen Bauvorschrift nach § 84 LBO (etwa von der festgesetzten Dachneigung oder Dachfarbe) erteilt wird usw.
Wichtiger Hinweis:
Um von vorherein Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits im Vorbescheidsverfahren klarstellen, ob im Falle der Erteilung eines positiven Vorbescheides beabsichtigt ist, einvereinfachtes Baugenehmigungsverfahren oder ein normales Baugenehmigungsverfahrenfolgen zu lassen.
Kein bauaufsichtliches Vorbescheidsverfahren kommt in Betracht für
Ein Vorbescheid gilt drei Jahre (§ 66 Satz 2 LBO). Während dieser Geltungsdauer ist ein positiver Vorbescheid in der Regel gegenüber zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen „immun" (z. B. wenn die Gemeinde zwischenzeitlich beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, oder wenn in dieser Zeit ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist). Die Bauaufsichtsbehörde könnte den Vorbescheid in diesem Fall allenfalls wieder aufheben, ggf. gegen Schadensersatz.
Die Geltungsdauer des Vorbescheids kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden (§ 66 Satz 3 i. V. m. § 75 Abs. 2 LBO).
Das Wort kann hat seine Berechtigung, denn eine Verlängerung der Geltungsdauer eines positiven Bauvorbescheides scheidet beispielsweise aus,
wenn der zu verlängernde positive Vorbescheid damals fehlerhaft (rechtswidrig) erteilt wurde oder
wenn sich in der Zeit zwischen Erteilung des Vorbescheides und Verlängerungsantrag die damalige Rechtslage für das betroffene Grundstück maßgeblich verändert hat.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Antrag:
Der Vorbescheidsantrag muss schriftlich gestellt werden. Die im Antrag enthaltenen Fragen müssen eindeutig und unmissverständlich sein.
Nach § 5 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) sind bei einem Antrag auf Vorbescheid diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
Um die Vorbescheidsgebühr ermitteln zu können, werden außerdem Angaben zum Brutto-Rauminhalt (umbauten Raum) des Vorhabens benötigt (siehe § 2 Abs. 1 und 5 sowie Tarifstelle 2 der Anlage 1 der BauGebVO).
Zur Prüfung einer Bauvoranfrage sind beispielsweise häufig folgende Unterlagen erforderlich:
ein Liegenschaftskartenauszug, in dem das Baugrundstück gekennzeichnet ist und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m dargestellt sind
(vgl. § 7 Abs. 1 BauVorlVO),
ein auf der Grundlage des Liegenschaftskartenauszuges erstellter Lageplan im Maßstab 1:500, ggf. mit Darstellung der Abstandflächen
(vgl. § 7 Abs. 3 BauVorlVO),