Werbeanlagen sollen zum einen auffallen und ihre Betrachter beispielsweise zum Kauf eines Produkts veranlassen, können zum anderen aber auch in bestimmten Fällen zu Ärgernissen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, wie beispielsweise der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs führen.
Den Begriff der Werbeanlage erfüllen danach alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen, die keinebauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit des Verkehrs gefährden.
schränkt in seinen Absätzen 3 und 4 die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Außenbereich und in bestimmten Baugebieten ein,
bestimmt im Absatz 5, dass die Absätze 1 bis 4 auch für Warenautomaten entsprechend gelten und
stellt im Absatz 6 klar, auf welche Fälle die Vorschriften der LBO nicht anzuwenden sind.
Bauaufsichtlich verfahrensfrei sind die im § 63 Abs. 1 Nr. 11 LBO genannten Werbeanlagen und Warenautomaten, soweit sie nicht gerade an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden sollen.
Dazu gehören beispielsweise Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m über der festgelegten Geländeoberfläche (vgl. a.a.O., Buchstabe f).
Gemeinden können nach § 84 Abs. 1 LBO durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (a.a.O. Nr. 1),
über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen (a.a.O. Nr. 2).
Nicht nur bauaufsichtliche, sondern auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften schränken die Zulässigkeit von Werbeanlagen an bestimmten Standorten ein. Dazu gehören beispielsweise