Hinweis:
Wünschen Sie eine Baulastenauskunft zu einem Grundstück auf dem Gebiet der Städte Ahrensburg, Bad Oldesloe oder Reinbek, müssen Sie sich an das Bauamt der jeweiligen Stadt wenden.
Informationen:
Was steht im Baulastenverzeichnis?
Im Baulastenverzeichnis sind öffentlich-rechtliche Belastungen eines Grundstücks eingetragen.
Potenzielle Erwerber/innen eines bestimmten Grundstücks bzw. Notarinnen und Notare, die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB einen Grundstückskaufvertrag beurkunden müssen, (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/bgb/__311b.html) sind gut beraten, nicht nur das Grundbuch auf privatrechtliche Belastungen,
zum Beispiel
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.02.1986 – 5 C 40.84 – (in BVerwGE 74, 1) zu dem gleich lautenden Begriff im § 43 Abs. 1 VwGO (siehe unter http://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html) ausgeführt, als berechtigtes Interesse sei
“…jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern…“
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit hat unter Abschnitt 4 des Gemeinsamen Runderlasses vom 18.02.2009 - 505-24000/1-93 – „Bauaufsicht; Führung des Baulastenverzeichnisses“, geändert durch Runderlass vom 28.09. 2012, ausgeführt:
“…Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich Auszüge fertigen lassen… Berechtigte sind insbesondere Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten. Die Einsichtnahme ist großzügig zu gewähren…“
[Fettdruck hervorgehoben durch den Verfasser dieses Textes].
Der Text des Erlasses ist u. a. veröffentlicht unter
Ähnlich lautet Abschnitt 1.8 „Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis“ der bis zum 31.12.2020 gültigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 28.12.2000 – FM 12 190-4533 – „Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses, Nachweis der Baulasten im Liegenschaftskataster“ (MinBl. 2001, S. 150) - mit späteren Änderungen:
„…Nach § 86 Abs. 5 LBauO kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Dazu gehören insbesondere Kaufinteressenten und künftige Hypotheken- und Grundschuldgläubigerinnen und –gläubiger.
[Fettdruck ebenfalls hervorgehoben durch den Verfasser dieses Textes].
Der Text der Verwaltungsvorschrift ist im Internet u. a. veröffentlicht unter