Die Tuberkulose ist eine weltweit verbreitete Infektionskrankheit, die durch Tuberkulosebakterien hervorgerufen wird. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erkranken jährlich ca. 9 Millionen Menschen an TBC und ca. 1,4 Millionen sterben daran. In Deutschland ist die Tuberkulose selten, jedoch war nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts Berlin (RKI) in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der nach dem Infektionsschutzgesetz gemeldeten Fälle zu verzeichnen. In 2017 war die Fallzahl mit knapp 5500 Erkrankungsfällen erstmals leicht rückläufig. Gehäuft tritt die Tuberkulose in den Großstädten auf. Die Tuberkulose ist in Deutschland gut behandelbar.
Um eine Weiterverbreitung der Tuberkulose zu verhindern, sind eine frühzeitige Entdeckung und Isolierung sowie eine effektive Behandlung und Nachsorge des/der Erkrankten entscheidend. Außerdem müssen enge Kontaktpersonen untersucht werden, um eine Infektion bzw. Erkrankung auszuschließen bzw. rasch zu erkennen.
Aufgaben der Tuberkulosefürsorge im Gesundheitsamt:
Begleitung, Überwachung und ggf. Sicherstellung einer ambulant durchgeführten antituberkulösen Behandlung.
Durchsetzung der Einhaltung von Isolierungsmaßnahmen bei ansteckungsfähiger Tuberkulose.
Nachsorge (Verlaufskontrolle) nach Beendigung der Therapie.
Ermittlung, Beratung und Untersuchung von Angehörigen und anderen Kontaktpersonen
Veranlassung weitergehender Untersuchungen sowie prophylaktischer und präventiver Maßnahmen
Nachsorge (Verlaufskontrolle) bei Nachweis einer Ansteckung
Diese Untersuchungen sind für die Betroffenen kostenlos.
Tuberkuloseausschluss vor einem Auslandsaufenthalt (z. B. Highschool-Jahr in den USA):
Nach Terminabsprache führen wir einen Bluttest (Quantiferon-TB-Test) durch. Dazu müssen Sie einmalig in das Gesundheitsamt kommen. Das Ergebnis wird Ihnen in der Regel innerhalb einer Woche zugeschickt. Diese Untersuchung ist kostenpflichtig.
Bitte beachten Sie folgende gesetzliche Bestimmungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Zusammenhang mit einer Tuberkuloseerkrankung:
Ärztliche Meldepflicht bei Erkrankung und Tod sowie bei Therapieverweigerung bzw. Abbruch der Therapie (§6 IfSG).
Labormeldepflicht bei Nachweis von Tuberkuloseerregern (§7 IfSG).
Verpflichtung von engen Kontaktpersonen, sich untersuchen zu lassen (§§ 25 Abs. 3 und 16 IfSG).
Meldepflicht der Sorgeberechtigten an die Gemeinschaftseinrichtung, wenn ein Verdacht auf/eine Erkrankung an ansteckungsfähiger Lungentuberkulose besteht (§34 IfSG Abs. 5).
Meldepflicht der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt, wenn ein o. g. Fall auftritt (§34 Abs.6 IfSG).
An ansteckungsfähiger Lungentuberkulose Erkrankte dürfen Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kita, Schule) nicht betreten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch für Personen, die mit dem Erkrankten in einer Wohngemeinschaft leben (§34 Abs. 3 IfSG).
Bei Fragen lassen Sie sich bitte in der Tuberkulosefürsorge des Gesundheitsamtes fachkundig beraten.