Fachdienst 33: Gesundheit
Infektionsschutz / Impfungen
Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(ehemals Gesundheitszeugnis nach Bundesseuchengesetz)
Untersuchungen nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) gibt es nicht mehr, nachdem dieses Gesetz außer Kraft getreten ist und durch das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) ersetzt worden.
Zu Zeiten des BSeuchG benötigten Personen, die Lebensmittel in Verkehr bringen (§§17 und 18 BSeuchG) sowie diejenigen die als LehrerIn oder ErzieherIn tätig sind (§§ 47 und 48 BSeuchG), ein Gesundheitszeugnis, welches durch das Gesundheitsamt ausgestellt wurde.
Nach dem IfSG (§ 43) benötigt jede Person, die gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich arbeitet, vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine Belehrung (früher Gesundheitszeugnis) durch das Gesundheitsamt. Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich darf die Bescheinigung über die durchgeführte Belehrung nicht älter als 3 Monate sein.
Für die erste Belehrung sind die Gesundheitsämter im Land Schleswig-Holstein zuständig. Im Gesundheitsamt des Kreises Stormarn finden die Belehrungen z. B. am Donnerstag Nachmittag oder Freitag Vormittag statt.
Anmeldung zu Belehrungen nach § 43 IfSG
Die Teilnahme an (Erst-) Belehrungen ist nach vorheriger Online-Anmeldung oder telefonischer Terminabsprache im Gesundheitsamt des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe (Tel. 0 45 31 - 160 13 93) möglich.
Zurzeit finden im Fachdienst Gesundheit des Kreises Stormarn keine Erstbelehrungen gem. § 43 des Infektionsschutzgesetzes statt.
Sofern Personen ununterbrochen im Lebensmittelbereich tätig sind und ein Zeugnis nach BSeuchG besitzen, gilt dieses weiterhin.
Der Arbeitgeber ist nach § 43 Abs. 4 IfSG verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle 2 Jahre über den Umgang mit Lebensmitteln zu belehren. Über die Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Belehrung sind Aufzeichnungen zu fertigen, die bei möglichen Lebensmittelkontrollen vorzulegen sind.
Empfohlene Impfungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institutes