Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), § 34 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Ab dem 01.01.2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Dieses Gesetz wurde mit dem Starke-Familien-Gesetz zum 01.08.2019 modifiziert.

Bildungs- und Teilhabeleistungen kommen insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) gem. § 28 Abs. 1 SGB II oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gem. § 34 Abs. 1 SGB XII erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld gem. § 6b BKGG beziehen.

Auch wer Leistungen nach § 2 AsylLG erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:

Erläuterungen zu den einzelnen Leistungen:

Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten der Schule/ Kindertageseinrichtunq/ Tagespflegeperson

Es werden die tatsächlich anfallenden Aufwendungen übernommen. Hierfür werden die Elternbriefe über die Ankündigung der geplanten Ausflüge oder Fahrten benötigt. Sollte für die Begleichung der Kosten nur Barzahlung vorgesehen sein, müssten die Leistungsberechtigten den fälligen Betrag vorstrecken und bekommen diesen gegen Vorlage einer Quittung (mit Stempel und Unterschrift der Schute oder der Kindertageseinrichtung) vom zuständigen Träger erstattet.

Sobald jedoch im Elternbrief eine Bankverbindung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung zur Überweisung angegeben ist, dürfen Sie die Zahlung keinesfalls selbst vornehmen! Die Kosten müssen in diesem Fall vom Sozialamt / Jobcenter direkt an die Schule bzw. an die Kindertageseinrichtung überwiesen werden.

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Der persönliche Schulbedarf wird zweimal im Jahr ausgezahlt, zum 1. August bzw. im September 100,00€ und zum 1. Februar 50,00€. Für Schülerinnen und Schüler ist einmalig zur Einschulung und ab dem 15. Lebensjahr für jedes Schuljahr eine Schulbescheinigung vorzulegen.

Schülerbeförderung

Berücksichtigt werden die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges entstehende Beförderungskosten. Nach der Schülerbeförderungssatzung des Kreises Stormarn werden bis zur 10. Klassenstufe grundsätzlich die Schülerbeförderungskosten durch den Kreis Stormarn, Fachdienst Familie und Schule übernommen.

In den Fällen, in denen der Schüler eine einfache Strecke von 2 km bzw. ab 5 Klasse 4 km überschreitet, können die entsprechenden Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Rahmen des § 28 Abs. 4 SGB II/ § 34 Abs. 4 SGB XII übernommen werden. 

Ergänzende angemessene Lernförderung

Für die Lernförderung ist ein gesonderter Antrag auszufüllen. Schülerinnen/ Schülern wird eine angemessene Lernförderung gewährt, wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um die Lerndefizite zu beheben. Die Lernförderung muss geeignet und erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Bedarf ist von der Schule zu bestätigen. Die Leistung wird direkt an den Anbieter der Nachhilfe erbracht.

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule / Kindertageseinrichtung

Für Leistungsberechtigte, die an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Schule teilnehmen, sieht das Bildungs- und Tellhabepaket eine Übernahme der hierfür anfallenden Aufwendungen vor. Eine Übernahme des gemeinschaftlichen Mittagessens in einem Hort kann übernommen werden, wenn ein Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vorliegt.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die an einer kostenpflichtigen Freizeitaktivität teilnehmen, erhalten einen Zuschuss i. H. v. 15,00 Euro zu den hierfür tatsächlich entstehenden Kosten. Bei Bedarf erhalten Leistungsberechtigte vom zuständigen Träger eine Bescheinigung, die vom Anbieter der Freizeitaktivität (z. B. Sportverein, Musikschule) auszufüllen und mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen ist.

Die ausgefüllte Bescheinigung ist anschließend bei uns einzureichen. Darüber hinaus können weitere tatsächliche Aufwendungen die in Verbindung mit einer vorgenannten Aktivität  stehen übernommen werden.

Abbildung der Bildungskarte vorneBildungskarte

Im Jahr 2020 wird die Bildungskarte für folgende Leistungsarten eingerichtet:

Anhand der Karte können teilnehmende Leistungserbringer/-anbieter die von den Kindern in Anspruch genommenen Leistungen bequem online abbuchen oder erhalten eine Überweisung direkt von den Leistungsberechtigten auf ein Online Konto.

Die zuständigen Ämter rechnen dann die über die Bildungskarte geleisteten Leistungen mit den entsprechenden Leistungserbringern/-anbieter in regelmäßigen Abständen ab, wobei die Firma Sodexo Pass GmbH diese Aufgabe für die Ämter übernimmt. Für die Teilnahme am System reicht eine einfache PC-Ausstattung mit Internet-Zugang: www.bildungs-karte.org/≈. Der Einsatz von teuren Kartenterminals wird nicht benötigt.

Die Bildungskarte dient dabei als Zahlungsmittel für bewilligte Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bei anerkannten Leistungsanbietern. Sie ermöglicht die Abrechnung von in Anspruch genommenen Leistungen zwischen Leistungsanbieter und zuständigem Amt.