Kriegsopferfürsorge / Soziales Entschädigungsrecht

Kriegsopferfürsorge / Soziales Entschädigungsrecht

Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den §§ 25 bis 27 j des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern.

Der anspruchsberechtigte Personenkreis umfasst:

  • Beschädigte, die Grundrente nach § 31 BVG beziehen
  • Hinterbliebene, die Leistungen nach §§ 38 ff BVG beziehen
    (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern)

Neben Opfern des Krieges erhalten folgende Personen und ihre leistungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge:

  • Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
  • Zivildienstleistende, die eine Schädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes (ZDG)
  • Opfer von Gewalttaten nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG)
  • Impfgeschädigte, bei denen die Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegen

Wichtig! 
Voraussetzung für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist die jeweilige Anerkennung durch das Versorgungsamt!

Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind überwiegend von Einkommen und Vermögen abhängig und umfassen insbesondere die

  • Hilfe zur Pflege (§ 26 c BVG)
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 26 a BVG)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26 d BVG)
  • Altenhilfe (§ 26 e BVG)
  • Krankenhilfe (§ 26 b BVG)
  • Erholungshilfe (§ 27 b BVG)
  • Beihilfen und Darlehen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (§ 27 d BVG)
  • Hilfen zum Betrieb, zur Unterhaltung und zum Unterstellen eines Kraftfahrzeuges
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26 und 26 a BVG)
  • Wohnungshilfe (§ 27 c BVG)

Auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden seit dem 01.06.2013 die bisherigen Aufgaben des Kreises Stormarn für die Kriegsopferfürsorge und weiterem sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) von der Landeshauptstadt Kiel wahrgenommen.

Weitere Informationen zum sozialen Entschädigungsrecht erhalten Sie zudem auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales www.bmas.bund.de sowie auf der Homepage des Landesamtes für soziale Dienste unter www.lasd-sh.de.