12.11.2016

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Kreis Stormarn - Festlegung eines Beobachtungsgebietes -

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn

 

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Kreis Stormarn

- Festlegung eines Beobachtungsgebietes -

 

 

Der Landrat des Kreises Stormarn ordnet aufgrund der Abschnitte 2, 8 und 10 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) i.V. m. §§ 55 und 56 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 08.05.2013, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2016 (BGBl. I S. 1564), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, folgendes an:

 

In der Gemeinde Klein Rönnau im Kreis Segeberg ist am 12.11.2016 der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel amtlich festgestellt worden.

 

Um den Fundort ist ein Gebiet mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk und mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Fundort als Beobachtungsgebiet gemäß § 55 Abs. 1 Geflügelpestverordnung festzulegen.

 

Teile des Kreises Stormarn liegen in einem Radius von 10 Kilometern um den oben genannten Fundort.

 

Zum Beobachtungsgebiet im Kreis Stormarn wird hiermit erklärt:

 

1.         Gemeinde Travenbrück: das gesamte Gemeindegebiet

 

2.         Gemeinde Rehhorst: das gesamte Gemeindegebiet

 

Die beschriebene Gebietskulisse ist auch der im Anhang beigefügten kartografischen Darstellung zu entnehmen.

 

An den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet werden Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet" gut sichtbar angebracht.

 

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet:

 

1.         Sämtliches Geflügel ist

 

a)         in geschlossenen Ställen oder

 

b)         unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.

 

Es wird hierzu auch auf die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landrates des Kreises Stormarn vom 09.11.2016 zur Aufstallungspflicht verwiesen.

 

2.         Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Kreis Stormarn, Der Landrat, Fachbereich Ordnung, Fachdienst Recht und Veterinärwesen, Mommsenstr. 13, 23843 Bad Oldesloe, Tel.: 04531/160-1324, Fax: 04531/160-1342, Email: veterinaerwesen@kreis-stormarn.de unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen.

 

3.         Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen (Anleinpflicht).

 

4.         Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes, d.h. bis einschließlich des 27.11.2016 aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.

 

5.         Gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes, d.h. bis einschließlich des 12.12.2016 nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

 

6.         Federwild darf nur mit meiner Genehmigung oder aufgrund meiner Anordnung gejagt werden.

 

Für die vorstehende Gebietsfestlegung und vorstehenden Anordnungen zu den Ziffern 2, 3, 5 und 6 wird hiermit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, so dass einem gegen diese Verfügung erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt bleibt. Für die Anordnungen zu den Ziffern 1 und 4 entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 37 TierGesG, d.h. sie sind ohne besondere behördliche Anordnung bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

Auf Antrag können von den oben genannten Maßnahmen von mir Ausnahmen nach Maßgabe der §§ 56 und 60 Geflügelpest-Verordnung zugelassen werden.

 

Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

 

Durch virologische Untersuchung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) vom 12.11.2016 wurde bei einem Wildvogel in der Gemeinde Klein Rönnau im Kreis Segeberg hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. In Folge dessen wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel durch den Landrat des Kreises Segeberg amtlich festgestellt.

 

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge hat. Bei ungünstigen Bedingungen ist auch die Gesundheit des Menschen gefährdet.

 

Ist die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die jeweils zuständige Behörde gemäß § 55 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung das Gebiet um den Erlegeort/Fundort mit einem Radius vom mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk sowie mindestens zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet um den Erlegeort/Fundort fest.

 

Die von mir dazu durchgeführte Risikobewertung gem. § 55 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung lässt kein anderes Ergebnis als die Festlegung der vorgenannten Restriktionszone mit den einschlägigen Maßregelungen zu.

 

Bei der Gebietsfestlegung sind die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt. Ferner wurde das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Vogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

 

Hinweise:

 

·     Gemäß § 64 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 32 Abs. 2 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

 

·     Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung bleibt wirksam, bis sie schriftlich aufgehoben oder durch eine noch zu erlassende und in den Tageszeitungen amtlich bekannt gemachte Tierseuchenverordnung ersetzt wird.

 

·     Nach § 4 TierGesG gilt, dass jeder Verdacht auf Erkrankung an der Geflügelpest mir (Kreis Stormarn, Der Landrat, Fachbereich Ordnung, Fachdienst Recht und Veterinärwesen, Mommsenstr. 13, 23843 Bad Oldesloe, Tel.: 04531/160-1324, Fax: 04531/160-1342, Email: veterinaerwesen@kreis-stormarn.de) als zuständige Behörde sofort zu melden ist.

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu den Gebietsfestlegungen und Anordnungen Ziffern 2, 3, 5 und 6:

 

Die sofortige Vollziehung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet worden.

 

Aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass sämtliche oben genannten Maßnahmen sofort ergriffen und beachtet werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass infolge der Einlegung von etwaigen Rechtsbehelfen gegen die getroffenen Anordnungen diesen auf geraume Zeit nicht nachgekommen werden muss.

 

Die Geflügelpest ist als eine hoch ansteckende und mit hohen wirtschaftlichen Verlusten einhergehende Krankheit, die durch eine schnelle Verbreitung gekennzeichnet ist. Für einen längeren Aufschub der angeordneten Maßnahmen ist insoweit kein Raum.

 

Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Tierseuche schnellstmöglich erkannt und erforderlichenfalls unverzüglich eingedämmt wird, und zwar unabhängig von der Dauer von evtl. Rechtsbehelfsverfahren.

 

Die obigen Anordnungen sind geeignet, eine weitere Ausbreitung der Tierseuche schnell und wirksam zu verhindern. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich, so dass die Regelungen auch erforderlich sind. Sie sind schließlich auch angemessen, da nach Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Ausbreitung der Tierseuche der Vorrang gegeben werden muss.

 

Die Behörde muss ggfs. auch vor Beendigung eines etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens in der Lage sein, die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und Seuchenhygiene notwendigen Maßnahmen durchzusetzen.

 

Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von gesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort zu unterbinden ist.

 

Da die Maßnahme zum Schutz hoher Rechtsgüter angeordnet worden sind, müssen die Interessen der Tierhalter an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs zurückstehen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstr. 13 in 23843 Bad Oldesloe erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wieder-herstellen. Der Antrag wäre schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu stellen.

 

Bad Oldesloe, 12.11.2016

 

Kreis Stormarn

-Der Landrat-

Fachbereich Ordnung

Fachdienst Recht und Veterinärwesen

Im Auftrag

gez. Dr. Reisewitz

-Amtstierarzt-

 

 

 

Die Anlage (Kartografische Darstellung des Beobachtungsgebietes) als Bestandteil der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 12.11.2016 entnehmen Sie bitte der PDF-Version.

          

Den Inhalt dieser Seite als Download (PDF)