07.04.2017

Teilaufhebung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest im Kreis Stormarn

In folgenden Gebieten bzw. Gemeinden des Kreises Stormarn gilt weiterhin die Aufstallungspflicht, d. h. dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) weiterhin ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden dürfen:

 

  • Gebiete mit einem Abstand von 500 m ab dem Uferbereich des Großensees,
  • Gebiete 500 m links und rechts des Traveufers,
  • Gebiete 500 m südlich des Alsterufers zwischen der Segeberger Straße (B 432) und der Wakendorfer Straße (K 51) in der Gemeinde Tangstedt,
  • Gebiete in den Gemeinden Nienwohld und Bargfeld-Stegen mit einem Abstand von 500 m um das dortige Rastgebiet der Gänse und Schwäne. Die Gebietskulisse ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen.
  • Gemeinden mit einer hohen Geflügeldichte von mehr als 500 Stück Geflügel pro km²: Gemeinde Hamberge, Gemeinde Jersbek, Gemeinde Hammoor, Gemeinde Neritz, Gemeinde Todendorf, Gemeinde Steinburg.

 

In den übrigen Gemeinden und Städten des Kreises Stormarn wird die Aufstallungspflicht aufgehoben. In diesen Gebieten ist dem Geflügel der Zugang zu natürlichen oder künstlichen Wasserstellen, welche auch für Wildvögel zugänglich sind, zu verwehren.

Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Kreises Stormarn bekanntgemacht und kann dort nachgelesen werden. Die darin enthaltenen Hinweise sind dringend zu beachten.

Die strengen Biosicherheitsmaßnahmen, auch für kleine Geflügelbestände gelten weiterhin im gesamten Land Schleswig-Holstein.

Für weitere Rückfragen steht der Fachdienst Recht und Veterinärwesen des Kreises Stormarn unter der Tel.: 04531-160/1324 gerne zur Verfügung.

Amtliche Bekanntmachung (PDF)