17.03.2020

Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn zum Verbot und zur Beschränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtungen auf dem Gebiet des Kreises Stormarn

Der Kreis Stormarn erlässt nach den Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein eine Allgemeinverfügung zum Verbot und zur Beschränkung von ambulanten Angeboten in Kur- und Reha-Einrichtungen sowie in teilstationären Pflege-Einrichtungen auf dem Gebiet des Kreises Stormarn.

Folgende Regelungen werden verfügt:

  1. In Vorsorge - und Rehaeinrichtungen dürfen ab sofort keine Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen nach § 41 SGB V und im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gem. § 40 Abs. 1 SGB V erbracht werden.
  2. Von dem Verbot nach Ziffer 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen.
  3. Die Regelungen der Ziffern 1 und 2 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken.
  4. Für Patientinnen und Patienten bzw. betreute Personen, die bis 16. März 2020 Maßnahmen nach Ziffer 1 und 3 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden.
  5. In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen ab sofort keine entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden.
  6. Von dem Verbot in Ziffer 5 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.

Zu den kritischen Infrastrukturen zählen folgende Bereiche:

  1. Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung,
  2. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik,
  3. Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers,
  4. Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore,
  5. Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze,
  6. Medien und Kultur – Risiko und Krisenkommunikation,
  7. Transport und Verkehr – Logistik für KRITIS, ÖPNV,
  8. Wasser und Entsorgung,
  9. Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
  10. Grundschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb und in Kindertagesrichtungen Tätige.

Hiervon ebenfalls ausgenommen sind Personen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.

Für diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Da pflegebedürftige Personen zur besonders vulnerablen Personengruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.

Der Kreis Stormarn hat seine Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Kreises Stormarn (www.kreis-stormarn.de/aktuelles/bekanntmachungen) auf der Startseite unter „Bekanntmachungen“ amtlich bekanntgemacht.