07.06.2020

Corona - Nächste Schritte zur Lockerung beschlossen.

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat am 5. Juni 2020 die Corona-Bekämpfungsverordnung sowie den Erlass an die Gesundheitsämter der Kreise angepasst.

Ab Montag (8. Juni) und zu weiteren Zeitpunkten im Juni gelten dann für eine Reihe von Lebensbereichen weitere Erleichterungen. Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, etwa im ÖPNV oder beim Einkaufen bleibt bestehen.

Landrat Dr. Henning Görtz: "Seit mehreren Tagen gibt es im Kreis Stormarn kaum noch neue Infektionen und auch die Zahl derjenigen, die derzeit aktiv infiziert sind, nimmt glücklicherweise weiter ab. Ich bin stolz darauf, dass diese positive Entwicklung auch das Ergebnis des verantwortungsbewussten Verhaltens der meisten Bürgerinnen und Bürger in unserem Kreis ist. Je mehr wir nun die Einschränkungen weiter lockern, desto wichtiger ist es, dass wir wachsam bleiben. Wir müssen vorsichtig sein, Abstand halten und nicht leichtsinnig werden. Dann bleiben uns Rückschläge, wie sie in anderen Regionen Deutschlands leider erfolgt sind, hoffentlich erspart."

Ab 8. Juni gelten u.a.:

  • Das Kontaktverbot lässt Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen im privaten wie im öffentlichen Raum zu. Das bedeutet z.B., dass bis zu 10 Personen in der Gaststätte an einem Tisch sitzen dürfen, sofern sie sich persönlich kennen,
  • In Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen wird die Gruppengröße in der Kinderbetreuung von bisher 10 auf 15 Kinder erhöht.
  • In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen die Hälfte der vorhandenen Arbeits- und Betreuungsplätze genutzt werden, sofern die Einrichtung übe rein angezeigtes Hygienekonzept verfügt.
  • Gaststätten dürfen bis 23:00 Uhr geöffnet bleiben,
  • Freizeitparks, Frei- und Hallenbäder sowie Wellnessbereiche in Hotels dürfen bei Vorliegen entsprechender Hygienekonzepte der Betreiber wieder öffnen.
  • Geschlossen bleiben reine Spaßbecken, das gilt auch weiterhin für Diskotheken, Tanzlokale und ähnliche Einrichtungen.
  • Die Nutzung von sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden, beispielsweise auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen, ist mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich. Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltung gelten – auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft – wieder stattfinden.
  • Reiseverkehr zu touristischen Zwecken, z.B. Busreisen, ist mit einer Belegung bis 50% der Plätze zulässig.
  • Ein Veranstaltungskonzept unterscheidet drei Veranstaltungsformate:
    • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter, bei denen Abstande eingehalten werden können und ein geringes Maß an Interaktion besteht, z.B. Theater und Filmvorführungen, Lesungen. Diese sind mit entsprechenden Maßnahmen im Außenbereich für bis zu 250 Gäste zugelassen und bei Veranstaltungen dieser Art in geschlossenen Räumen können bis zu 100 Personen teilnehmen.
    • Veranstaltungen mit wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwiegend eingehalten werden können, z.B. Messen oder Flohmärkte. Diese sind mit entsprechenden Maßnahmen im Außenbereich für bis zu 100 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, zugelassen.

      Gruppenaktivitäten, bei denen das Abstandsgebot in der Praxis nur teilweise eingehalten werden kann, da ein hohes Maß an Interaktion besteht, z.B. Familienfeiern oder Empfänge. Diese sind mit festem und bekanntem Publikum im Außenbereich mit entsprechenden Maßnahmen mit bis zu 50 Personen erlaubt.

Ab 15. Juni gelten für stationäre Einrichtungen der Pflege, besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe für das Betreten von Personen weitere, über die in der Corona-Bekämpfungsverordnung hinausgehende Regelungen.

Danach müssen diese Einrichtungen Besuchskonzepte erstellen, die regeln, wie Besucherinnen und Besucher die Einrichtungen betreten können.

Ab 22. Juni findet die Betreuung in Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Regelbetriebes statt, es sei denn, dies ist aus Gründen des Infektionsschutzes nicht möglich oder die räumlichen oder personellen Voraussetzungen vor Ort lassen eine Umsetzung der Vorgaben aktuell nicht zu.

In den Schulen kann dann in allen Jahrgangsstufen der Regelbetrieb wieder aufgenommen werden. Innerhalb eines Klassenverbandes oder einer Gruppe im Rahmen der Ganztagsbetreuung kann der Mindestabstand unter den Schülerinnen und Schülern unterschritten werden.

Ab 29. Juni sollen dann bei Veranstaltungen mit wechselndem Publikum mit entsprechenden Maßnahmen im Außenbereich bis zu 250 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, zugelassen sein. In Innenräumen sollen sie dann bis maximal 100 Personen zugelassen sein.

Bei Gruppenaktivitäten sollen dann mit entsprechenden Maßnahmen auch in Innenräumen mit bis zu 50 Personen erlaubt sein.

Den genauen Wortlaut der vorstehend genannten Neuregelungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Landesverordnung sowie der neuen Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.

Die neue Landesverordnung sowie die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn treten ab 08.06.2020 in Kraft. Sie enden mit Ablauf des 28. Juni 2020.