16.12.2020

Land beschließt weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung

Neue Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn

Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Durch die neuen Regeln sollen die Kontakte in der Bevölkerung weiter reduziert und somit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle verhindert werden.

Ohne solche Beschränkungen besteht das Risiko, dass die Zahlen der Corona-Infektionen exponentiell wachsen, das Gesundheitssystem überlastet wird und dadurch verletzliche Gruppen - d.h. ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen - besonders hart getroffen werden.

Die Verordnung wird am Mittwoch (16. Dezember) in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich Sonntag, 10. Januar 2021.

Kernpunkte der weiteren Maßnahmen sind:

  • Bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen. Kinder bis 14 Jahren aus diesen beiden Haushalten werden dabei nicht mitgezählt. Vom 24. bis 26. Dezember gilt eine bundesweite Weihnachtsregelung: Dann darf der eigene Hausstand im privaten Raum zusätzlich vier Personen aus dem engsten Familienkreis empfangen. Auch hier gilt: Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Es gibt in der Weihnachtsregelung keine Haushaltsbeschränkung, aber es gilt weiterhin die dringliche Bitte, Kontakte in der Woche davor auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken;
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen - mit Ausnahmen (z.B. Lebensmittel- und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Tierbedarfsmärkte, Weihnachtsbaumverkäufe). Baumärkte sind ebenfalls zuschließen, können aber wie alle Einzelhandelsgeschäfte Abhol- und Lieferservices anbieten. Auch Abhol- und Lieferdienste der Gastronomie bleiben weiterhin möglich;
  • Mitarbeitende in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sollen zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden. Die Landesregierung hatte bereits am Wochenende beschlossen, dass das Land Schleswig-Holstein die Schulungen zur Anwendung von PoC-Antigentests in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (EGH) mit 1,3 Millionen Euro unterstützen wird. Diese regelmäßigen Testungen gelten als sinnvolles Instrument, um Corona-Ausbrüche in Einrichtungen und EGH-Leistungsangeboten zu verhindern bzw. zu minimieren;
  • Bewohnerinnen und Bewohner in teil- oder vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dürfen jeweils nur von zwei (registrierten) Personen besucht werden;
  • Für die Angebote der Kindertagesbetreuung gilt ab Mittwoch ein Betretungsverbot. Für Kinder, die ein Elternteil haben, das in der kritischen Infrastruktur arbeitet oder alleinerziehend ist und falls keine Alternativbetreuung möglich ist, wird eine Notbetreuung angeboten. Auch Kinder, die einen heilpädagogischen Förderbedarf haben oder Sprachförderung benötigen, können die Einrichtungen besuchen. Gleiches gilt für Kinder, für die aus Kindeswohlaspekten eine Betreuung notwendig ist;
  • Auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, dürfen Feuerwerkskörper nicht verwendet werden; die Bundesregierung hat angekündigt, dass der Verkauf von Pyrotechnik in diesem Jahr generell verboten werden soll;
  • Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind landesweit in der Öffentlichkeit untersagt;
  • Veranstaltungen sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt (z.B. falls diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind);
  • Gottesdienste sind unter Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregelungen sowie nach vorheriger Anmeldung mit maximal 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Kirchen, außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich. Gemeindegesang ist in keinem Fall möglich, während der gesamten Dauer der Gottesdienste müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden;
  • An Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen dürfen höchstens 25 Personen unter den Hygiene- und Abstandsauflagen teilnehmen;
  • Körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich - geschlossen wird der Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios; medizinisch und pflegerisch notwendige Behandlungen (z.B. Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege) bleiben möglich;
  • An Versammlungen dürfen künftig maximal 100 Personen (draußen) bzw. 50 Personen in geschlossenen Räumen teilnehmen;
  • Schließung sämtlicher Freizeit- und Kultureinrichtungen;
  • Verbot außerschulischer Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen.

Bereits am 13. Dezember hatte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber informiert, dass die Schulen ab Mittwoch geschlossen werden. Es wird dann nur noch ein Distanz-Lernangebot geben. Für Kinder aus den Jahrgangsstufen 1 bis 7, die ein Elternteil haben, das in der kritischen Infrastruktur arbeitet oder alleinerziehend ist (und sofern keine Alternativbetreuung möglich ist), wird weiterhin eine Notbetreuung in festen Gruppen angeboten.

Außerdem appelliert die Landesregierung an alle Eltern, die Möglichkeit der formlosen Beurlaubung zu nutzen und die Kinder dieser Jahrgangsstufen wenn möglich schon ab sofort zuhause zu betreuen. Unaufschiebbare, abschlussrelevante Klausuren dürfen in dieser Woche noch geschrieben werden.

(Quelle: Landesregierung Schleswig-Holstein)

Landrat Dr. Görtz: „Die weiter verschärften Regelungen verlangen uns allen viele Einschränkungen im täglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ab. Sie sind aber aufgrund der extrem angespannten Pandemielage schlichtweg unverzichtbar. Nur, wenn wir uns alle an die Regeln halten und vernünftig sind, kann es gelingen, schnell durch die Krise zu kommen, gesund zu bleiben und Leben zu retten.

Wenn wir es nicht schaffen, durch diszipliniertes Verhalten die Infektionszahlen unter einer Inzidenz von 200 zu halten, wird es in Stormarn noch weitere Einschränkungen geben müssen. Wir müssen dann prüfen, ob beispielsweise Ausgangsbeschränkungen und weitere Kontaktreduzierungen geeignete Maßnahmen sind, um die Bevölkerung wirksam zu schützen.“

Gleichzeitig waren auch die Allgemeinverfügungen des Kreises Stormarn anzupassen und zu ergänzen.

Die durch Allgemeinverfügung vom 11.12.2020 getroffenen Regelungen zum Verbot des Ausschanks und Verzehrs von alkoholhaltigen Getränken im öffentlichen Raum und zu Zusammenkünften wurden jetzt in die Landesverordnung aufgenommen, sind daher in der Allgemeinverfügung entfallen.

Die weiteren Regelungen die Verfügung (Betretungsverbot in Schulen, Mund-Nasen-Bedeckung für Erwachsene in Angeboten der Kindertagesbetreuung) bleiben bestehen und gelten jetzt bis 10.01.2021.

Die Regelungen aus der Allgemeinverfügung vom 01.12.2020, wonach an bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend ist, gelten weiterhin bis zum 10.01.2021 und wurden zusammen mit den o.g. Regelungen zu einer Allgemeinverfügung zusammengefasst.

Sie finden die Landesverordnung sowie die Erlasse auf der Internetseite des Landes, die Allgemeinverfügung auf der Seite des Kreises Stormarn.