19.03.2021

Erlass zur Absonderung erneut geändert

Positives Selbsttestergebnis zieht PCR-Test nach sich

Der Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit, erst letzte Woche aktualisiert, erfährt weitere Änderungen.

Damit war auch die Allgemeinverfügung des Kreises zu ändern.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht aus Ziffer 2, wonach positiv getestete Personen, bei denen eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) oder ein durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest (PoC-Test) durchgeführt wurden oder solche Personen, die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind, sich beim Gesundheitsamt nur dann melden müssen, wenn dies nicht schon von einer gesetzlich zur Meldung verpflichteten Person, z.B. dem feststellenden Arzt, erfolgt ist.

In Ziffer 3 ist jetzt klargestellt, dass auch, wer aufgrund eines Selbsttests von einem positiven Ergebnis Kenntnis hat, verpflichtet ist, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt bestätigen zu lassen.

Der bisherige Zwischenschritt, also die Durchführung eines Schnelltests, ist entfallen.
Eine PCR-Testpflicht besteht aber nicht, die Person kann sich auch 14 Tage absondern.

Alle anderen Regelungen, etwa die Verpflichtung zur unverzüglichen Absonderung nach Kenntnisnahme eines positiven Testergebnisses, bleiben unverändert.

Den genauen Wortlaut können Sie der beigefügten Allgemeinverfügung entnehmen.