10.04.2021

Keine Änderung bei den Maßnahmen zur Inzidenz über 50 im Kreis Stormarn – Außengastronomie darf unter Auflagen öffnen

Da im Kreis Stormarn die Inzidenz weiterhin den Wert von 50 Neuinfektionen je 100.00 Einwohnern überschreitet, hat das Landeskabinett für den Zeitraum 12. bis 18. April 2021 gleichbleibende Regelungen beschlossen.

Somit gilt für den Einzelhandel weiterhin Click & Meet, in Krippen, Kitas und Horten findet der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt.

Die als Anlage beigefügte Allgemeinverfügung des Kreises gilt ab 12. April und ist befristet bis zum 18. April 2021.

Das Land hat heute auch eine geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung bekanntgemacht.

Diese sieht wegen der stabilen Inzidenzlage unter 100 in den meisten Kreisen und kreisfreien Städten u.a. vor, dass  im Kreis Stormarn Gaststätten im Außenbereich ihren Betrieb ab 12. April wieder aufnehmen dürfen (§ 7 Abs. 1 LVO).

Voraussetzungen neben den geltenden Hygieneanforderungen sind, dass nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten an festen Plätzen sitzen, eine Terminreservierung vorangeht und Kontaktdaten erfasst werden.

Bis zum Tisch sind medizinische oder FFP2-Masken zu tragen, Alkohol darf nur bis 21:00 Uhr ausgeschenkt werden. Auch wenn eine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Schnell- oder Selbsttestergebnisses nicht besteht, wird dazu geraten, diese vor dem Besuch zu nutzen.

Sollen mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet werden, muss der Betrieb sein Hygienekonzept vorab beim Gesundheitsamt des Kreises Stormarn anzeigen.

Personal in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden.

Soweit ein hinreichender Impfschutz (nach der letzten erforderlichen Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist eine Zeit von zwei Wochen vergangen) gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, genügt eine wöchentliche Testung (§ 16 Abs. 3 LVO).

Für das Verbot des Ausschanks von alkoholhaltigen Getränken auf öffentlichen Verkehrsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel (§ 2b LVO) hat der Kreis Stormarn eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, in der, entgegen der bisherigen generellen Regelung, jetzt nur noch diejenigen Orte sowie die Wochentage und Uhrzeiten aufgeführt sind, an denen ein Alkoholverbot gilt.

Diese Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot sowie die Anlage mit den Orten sind ebenfalls als Anlage beigefügt. Sie gilt ab 12. April und ist bis zum 9. Mai 2021 befristet.

Diese und alle anderen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes gelten weiterhin bis zum 9. Mai 2021.

Ungeändert verlängert wurde auch die Corona-Quarantäneverordnung des Landes.

Und auch die Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlich zugänglichen Bereichen zusammen mit der Anlage der Orte wurde ungeändert verlängert. Auch sie gilt jetzt bis zum 9. Mai 2021 fort.

Erster Kreisrat Joachim Wagner: " Ich freue mich, dass ab 12.4. die Außengastronomie unter Auflagen wieder öffnen darf. Dies ist ein kleiner Schritt in Richtung Normalität für die Bevölkerung, aber auch ebenso wichtig für die Gastronomie, der man wieder eine - wenn auch zunächst kleine - Perspektive bieten kann.

Ich hoffe, dass alle mit den neuen Freiheiten sorgsam umgehen, denn bei steigender Inzidenz ist ab einem Wert von 100 schnell wieder mit einer Rücknahme dieses Beschlusses zu rechnen."