28.07.2022

Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das Coronavirus (SARS-CoV-2)

Der Kreis Stormarn verlängert erneut und inhaltsgleich seine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung.

Somit behalten die Regelungen zur Absonderung über den 31. Juli hinaus weiterhin Ihre Gültigkeit.

Personen, die Kenntnis davon haben, dass Sie positiv getestet sind (durch einen PCR-Test oder einen Antigenschnelltest) oder bei denen ein Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich in Ihre Häuslichkeit zu begeben (häusliche Isolation).

Damit beginnt eine fünftägige Absonderung.

Wer die Kenntnis durch einen Antigenschnelltest oder Selbsttest erlangt hat, ist verpflichtet, das Ergebnis durch eine molekularbiologische Untersuchung (z.B. einen PCR-Test) in einer Teststation oder beim Arzt bestätigen zu lassen (Kontrolltestung).

Hierfür darf die Häuslichkeit einmalig verlassen werden. Dies aber nur unter Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg. Unterbrechungen der Absonderung aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.

Die Absonderung endet bei nachweislich infizierten Personen automatisch nach fünf Tagen. Gezählt wird ab dem Tag der Abnahme des ersten positiven Testes.

Ist die Kontrolltestung mittels PCR-Test negativ, endet die Absonderung sofort.

Bei der Wiederaufnahme der Beschäftigung gilt für Beschäftigte des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die sich nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung in Isolation befanden, dass sie ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation in der betroffenen Einrichtung nur dann wiederaufnehmen dürfen, wenn ein negatives Testergebnis eines frühestens am Tag 5 abgenommenen Tests nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts vorliegt und zusätzlich am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine 48 Stunden Symptomfreiheit bestand. Zur Testung kann die Häuslichkeit einmalig verlassen werden.

Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am 10. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers.

Diese neue Allgemeinverfügung gilt vom 01. August 2022 bis einschließlich 31. August 2022. Eine Verlängerung ist möglich.